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Altersteilzeit | Berücksichtigung einer Pflichtstundenermäßigung
Der Ausschluss von Lehrkräften, die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis beschäftigt werden, von einer für voll- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte geltenden Pflichtstundenermäßigung für ältere Lehrkräfte verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist daher unwirksam. Wird der älteren Lehrkraft die Unterrichtsermäßigung nicht gewährt, weil sie in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis beschäftigt wird, hat sie Anspruch auf Entgelt für die von ihr zusätzlich geleistete Arbeit, soweit die Mehrbelastung nicht durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen wird ().