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Körperschaftsteuer; | Erbringung des Stiftungskapitals gemeinnütziger Stiftungen durch Spenden (§ 5 KStG)
Verfolgt eine gemeinnützige Stiftung als besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke, die nach Anlage 7 zu R 111 Abs. 1 EStR nicht zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Spenden berechtigen oder verfolgt sie derartige Zwecke neben solchen, die unmittelbar spendenbegünstigt sind, so muß das zu erbringende Stiftungskapital als sog. Durchlaufspende über eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder über eine öffentliche Dienststelle (Durchlaufstelle) erbracht werden, um die stl. Abzugsfähigkeit erreichen zu können. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, die notariell zu beurkunden sind. Der Zuwendung eines bebauten Grundstücks nebst Inventar über eine Durchlaufstelle stehen jedoch kaum hinnehmbare praktische Schwierigkeiten und Kosten entgegen. Aus Billigkeitsgründen können deshalb nach der