BGH Beschluss v. - IX ZR 251/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2

Instanzenzug: LG Frankfurt 2/6 O 413/99 vom OLG Frankfurt 23 U 76/00 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Durch die vom Berufungsgericht im Streitfall bejahte Pflichtverletzung des Beraters bei Klärung des Steuersachverhaltes ist ein haftungsminderndes Mitverschulden des Auftraggebers an der unzureichenden Sachverhaltsfeststellung allerdings noch nicht ausgeschlossen (vgl. , WM 1999, 647, 649). Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die Möglichkeit, dass der Berater einen steuerrechtlich erheblichen Sachverhalt als geklärt ansehen und ferner annehmen darf, dass der Auftraggeber etwaige Änderungen dieses Sachverhaltes als möglicherweise steuerrechtlich bedeutsam erkennen und von sich aus anzeigen werde (vgl. , WM 1980, 308, 309 - zur Änderung des ehelichen Güterstandes), hat es mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen ausgeschlossen. Der Beklagte habe aufgrund der ihm mitgeteilten Empfehlung des Steuerberaters H. bereits mit der Wahrscheinlichkeit rechnen müssen, dass statt der zuvor beschlossenen Liquidation die Geschäftsanteile noch 1994 zur Verlustrealisierung verkauft werden würden.

Die Revision wäre unter diesen Umständen nur zuzulassen, wenn das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten mit einem - nicht formulierten - Obersatz erkennbar von dem (aaO) abgewichen wäre (vgl. , WM 2004, 2369, 2370). Das lässt sich dem Berufungsurteil jedoch nicht entnehmen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
RAAAC-31293

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein