BGH Beschluss v. - 2 StR 198/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.; StPO § 357; StGB § 224; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 227; StGB § 227 Abs. 1; StGB § 231 Abs. 1

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main vom

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge und mit Beteiligung an einer Schlägerei zu mehrjährigen Jugend- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt.

Auf die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag das angegriffene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Jugendkammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten T. , C. , Ca. und A. die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

II.

1. Soweit das Landgericht die Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt hat, ist der Schuldspruch, auch bezüglich des Angeklagten A. , im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach den getroffenen Feststellungen lief der Angeklagte A. , nachdem das spätere Tatopfer aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war, um das Taxi herum und schlug und trat gemeinsam mit den übrigen Angeklagten auf den Fahrer ein.

Sodann stieß A. , der seine ursprüngliche Angriffsabsicht aufgegeben hatte, das Tatopfer in das Taxi hinein, um es vor den weiteren Einwirkungen der anderen zu schützen, und griff den Fahrer nicht mehr an. Dies nahmen die übrigen Angeklagten wahr.

Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, die Körperverletzungshandlungen des Angeklagten A. seien für den Tod des Tatopfers E. unmittelbar ursächlich geworden, ist nicht zu beanstanden und wird von den tatsächlichen Feststellungen getragen. Denn schon den Gewalthandlungen A. s haftete die tatbestandsspezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs an. Dieser unmittelbare Gefahrzusammenhang wurde durch die nachfolgenden Tathandlungen der weiteren Angeklagten nicht unterbrochen (vgl. BGH NStZ 1992, 333, 334). Die für das Leben des Taxifahrers bestehende und sich im weiteren Verlauf realisierende Gefahr wurde durch die von A. verübten Körperverletzungshandlungen unmittelbar mitbegründet. Das Tatopfer geriet bereits durch die Körperverletzungshandlungen A. s in eine Lage, in der es den weiteren Angriffen keine wirksame Gegenwehr mehr entgegenzubringen vermochte und den nachfolgenden Einwirkungen, die, für die Angeklagten vorhersehbar, zu seinem Tod führten, schutzlos ausgeliefert war.

2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen einer tateinheitlich begangenen Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 Abs. 1 StGB ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.

3. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (sowie § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 StGB, soweit es den Angeklagten T. betrifft), hat jedoch zu entfallen. Der Tatbestand des § 224 StGB wird hier von demjenigen der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB konsumiert (vgl. BGHR StGB § 227 Todesfolge 4; Tröndle/Fischer § 227 Rdn. 12). Denn nach den Feststellungen des Landgerichts wurde die Gefahr für das Leben des Opfers gerade durch das gemeinschaftliche Zusammenwirken der Angeklagten verursacht. Der in dem gemeinschaftlichen Angriff zum Ausdruck kommende Unrechtsgehalt wird daher von dem Unrechtsgehalt des § 227 Abs. 1 StGB mit umfasst.

4. Die Änderung des Schuldspruchs durch den Senat hat die Aufhebung der Strafaussprüche mit den zugehörigen Feststellungen zur Folge. Denn das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung einer gefährlichen Körperverletzung durch die Angeklagten ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass sich dieser Umstand auf die Höhe der vom Landgericht erkannten Strafen ausgewirkt hat.

5. Die Änderung des Schuldspruchs sowie die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen ist nach § 357 StPO auch auf den nicht revidierenden Angeklagten G. zu erstrecken.

6. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine Jugendkammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen.

Fundstelle(n):
IAAAC-31244

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