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Handelsrecht; | Abnahme von Standardsoftware (§ 377 HGB)
Für die Ablieferung von Standardsoftware gilt grundsätzlich keine Besonderheit gegenüber der Ablieferung sonstiger Kaufsachen. Auch hier ist entscheidend, daß die Ware in Erfüllung des Kaufvertrages vollständig in den Machtbereich des Käufers gebracht, mithin übergeben wurde. Das Hinausschieben der ,,Ablieferung'' auf einen nach der Übergabe liegenden, letztlich unbestimmten Zeitpunkt, in dem ein ,,im wesentlichen ungestörter Probelauf'' erfolgt ist oder - weitergehend - die Software beim Käufer in einer ausführlichen Erprobungsphase letztlich fehlerfrei läuft, widerspricht dem gesetzlichen Anliegen nach Klarheit und möglichst schneller Regulierung von Mängeln der Kaufsache. Schwierigkeiten bei der Entdeckung von Mängeln kann durch eine großzügige Bemessung der Untersuchungsfrist nach § 377 Abs. 1 HGB Rec...