Gemeinnützigkeitsrecht;
Betrieb einer Solaranlage als Zweckbetrieb
Kurzinformationen aus dem Bereich Körperschaftsteuer Nummer 117/2006
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Leitsatz: | Der Verkauf des in einer Solarstromanlage erzeugten Stroms an einen gewerblichen Netzbetreiber ist nur dann ein Zweckbetrieb, wenn die Anlage ausschließlich zu Lehr- und Demonstrationszwecken betrieben wird und nicht überdimensioniert ist. |
Norm: | |
Querverweis: | |
Betroffene VZ: | alle |
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben erörtert, wie es steuerlich zu beurteilen ist, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft, z. B. ein gemeinnütziger Schul- oder Umweltschutzverein, zu Lehr- oder Demonstrationszwecken eine Fotovoltaikanlage betreibt und den dabei anfallenden Strom gegen Entgelt in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens einspeist.
Danach ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 Satz 1 und 2 AO, der beim Verkauf des in einer Solarstromanlage einer steuerbegünstigten Körperschaft erzeugten Stroms an einen gewerblichen Netzbetreiber vorliegt, nur dann ein Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO, wenn die Anlage nur zu Lehr- und Demonstrationszwecken betrieben wird. Ist die Anlage größer als es für Lehr- und Demonstrationszwecke nötig wäre, liegt insgesamt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. d. § 64 AO vor. Die Körperschaft, die die Solarstromanlage betreibt, darf nicht als gemeinnützig behandelt werden, wenn ihr der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb das Gepräge gibt.
Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - S 0171 - 369/2 - St 21
Fundstelle(n):
DB 2006 S. 2605 Nr. 48
MAAAC-31221