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Fremdfinanzierte Anteilskäufe
Grundgedanke der Missbrauchsregelung in § 8a Abs. 6 KStG und BMF-Schreiben hierzu
Durch das sog. Korb II-Gesetz v. wurde § 8a KStG als Folge der Europarechtswidrigkeit vollständig neu gefasst und zwecks Beseitigung der Diskriminierungssituation auch auf inländische Anteilseigner ausgeweitet. In diesem Zusammenhang wurde in § 8a Abs. 6 KStG ein vollständig neuer Tatbestand geschaffen, der eine besondere Missbrauchssituation erfasst. Es geht um Fälle, in denen innerhalb eines Konzerns steuerfrei Anteile veräußert werden, die der Erwerber fremdfinanziert; diese Fremdkapitalvergütungen sollen steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden. Nahezu drei Jahre nach Verabschiedung des Gesetzes ist zu § 8a Abs. 6 KStG ein BMF-Schreiben ergangen, das im Folgenden näher erläutert wird. S. 3
Missbrauchsgedanke
Nach § 8a Abs. 6 Satz 1 KStG sind Zinsen abweichend von § 8a Abs. 1 KStG stets verdeckte Gewinnausschüttung, wenn
das Fremdkapital zum Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aufgenommen wurde und
der Veräußerer der Beteiligung sowie der Geber des Fremdkapitals der wesentlich beteiligte Anteilseigner, eine nahe stehende Person dieses Anteilseigners oder ein Dritter ist, der auf den wesentlich beteiligten Anteilseigner oder eine ihm nahe stehende Person zurückgreifen kann.
Es handelt sich um einen eigenständigen, von § 8a Abs. 1 KStG unabhängigen Tatbestand....