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Mutterschutzgesetz; | Mutterschutzlohn bei späterer Verdienstkürzung
Dauerhafte Verdienstkürzungen sind bei der Berechnung des Mutterschutzlohns nach § 11 Abs. 2 MuSchG auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums des § 11 Abs. 1 MuSchG eintreten. Generelle Verdienstkürzungen, die während des Beschäftigungsverbots eintreten, beruhen nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot. Sie sind deshalb von der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin ebenso hinzunehmen wie von den anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch ().