Bezeichnung des Leistenden in der Rechnung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs
Leitsatz
Ist der Leistende nicht mit seinem zutreffenden Namen in der Rechnung bezeichnet, kommt ein Vorsteuerabzug nur dann in Betracht,
wenn sich der Leistende aus der Rechnung leicht und eindeutig ergibt.
Dies ist der Fall, wenn an Stelle des wirklichen Namens der Firma ein allgemein gebräuchlicher Künstlername, zur Identifizierung
geeignete Pseudonyme, Establishmentbezeichnungen oder der Firmenname des früheren Betriebsinhabers verwendet werden.
Eine leichte und eindeutige Erkennbarkeit liegt nicht vor, wenn der Leistende unter einem fremden Namen oder unter einer
fremden Firma auftritt.
Weist die Rechnung als Namen eine Firma aus, die nicht zu Stande gekommen ist, und ist tatsächlich Leistender eine im Handelsregister
eingetragene und damit existente GmbH, ist der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren, da die in den Rechnungen angegebene Person
die Leistungen nicht erbracht haben kann und sich die Person des tatsächlich Leistenden nicht zweifelsfrei aus der Rechnung
bestimmen lässt.
Fundstelle(n): StBW 2006 S. 1 Nr. 19 YAAAC-31123
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 18.07.2006 - 6 V 1635/06
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