Die Rückforderung erschlichener Vorsteuerbeträge ist auch bei ungünstigen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen
des Steuerpflichtigen nicht unbillig im Sinne des § 227 AO.
Wenn aufgrund der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen die Voraussetzungen für eine Erlassbedürftigkeit
vorliegen, ist die Finanzbehörde dann nicht zum Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen gezwungen, wenn es an der Erlasswürdigkeit
fehlt.
Demjenigen, der Steuern hinterzogen hat, soll nicht über einen Erlass dazu verholfen werden, die Rückzahlung erschlichener
Vorsteuererstattungen zu verhindern.
Fundstelle(n): OAAAC-31122
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 20.07.2006 - 6 V 1316/06
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