Kein Verpflegungsmehraufwand für Fahrtätigkeit eines Rettungssanitäters
Leitsatz
Ob Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen wegen Fahrtätigkeit zu gewähren sind, ergibt sich nicht aus den abstrakten
Merkmalen eines bestimmten Berufsbilds, sondern aus dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers.
Ein Rettungssanitäter, der durchschnittlich 98 Minuten im Rettungseinsatz ist und sich in der verbleibenden einsatzfreien
Zeit (circa 75% der gesamten Arbeitszeit) in der Rettungswache aufhält, wo er mit Wartungsarbeiten beschäftigt ist oder auch
nur auf den nächsten Einsatz wartet (Einsatzbereitschaft), hat keinen Anspruch auf einen Pauschbetrag wegen Verpflegungsmehraufwand
bei Fahrtätigkeit.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1742 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2006 S. 4460 ZAAAC-31114
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 07.04.2006 - 5 K 1668/02