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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 1668/02 EFG 2006 S. 1742 Nr. 22

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5, EStG § 9 Abs. 5

Kein Verpflegungsmehraufwand für Fahrtätigkeit eines Rettungssanitäters

Leitsatz

  1. Ob Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen wegen Fahrtätigkeit zu gewähren sind, ergibt sich nicht aus den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbilds, sondern aus dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers.

  2. Ein Rettungssanitäter, der durchschnittlich 98 Minuten im Rettungseinsatz ist und sich in der verbleibenden einsatzfreien Zeit (circa 75% der gesamten Arbeitszeit) in der Rettungswache aufhält, wo er mit Wartungsarbeiten beschäftigt ist oder auch nur auf den nächsten Einsatz wartet (Einsatzbereitschaft), hat keinen Anspruch auf einen Pauschbetrag wegen Verpflegungsmehraufwand bei Fahrtätigkeit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1742 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2006 S. 4460
ZAAAC-31114

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 07.04.2006 - 5 K 1668/02

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