Keine rückwirkende Änderung eines bestandskräftigen Bescheides über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung aufgrund des
Leitsatz
Ein bestandskräftiger Bescheid über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitens des Grenzbetrages kann
nicht aufgrund des Aktenzeichen 2 BvR 167/02 aufgehoben werden.
Die fehlerhafte Berechnung der Einkünfte und Bezüge führt auch nicht zur Nichtigkeit des Bescheides.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.09.2006 - 1 K 1032/06