Abzweigung von Kindergeld bei Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht
Leitsatz
Ein Kind kann für sich selbst die Auszahlung des ihn betreffenden Kindergeldteilbetrags beanspruchen, wenn der Kindergeldberechtigte
seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist.
Dabei reicht es aus, wenn der Kindergeldberechtigte den Unterhaltsanspruch tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfang
erfüllt hat; einer schuldhaften oder bewussten Verletzung der Unterhaltspflicht bedarf es nicht.
Ein Kind kann es ablehnen, den Unterhalt „in natura” im Haus des Pflichtigen entgegenzunehmen, wenn dies mit unzumutbaren
Begleiterscheinungen verbunden ist.
Fundstelle(n): KAAAC-31106
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 28.06.2006 - 3 K 4212/03