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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 323/01

Gesetze: UStG 1993 § 2 Abs. 1, UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 90, AO 1977 § 162

Unternehmereigenschaft eines zum Schein angestellten Subunternehmers

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei grober Verletzung der Mitwirkungspflichten

Leitsatz

1. Ein Eisenflechter, der zum Schein bei einer Baustahlarmierungsfirma angestellt war, tatsächlich aber als Kolonnenführer gegen eine nach Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte und der geleisteten Arbeitsstunden bemessene Vergütung Aufträge dieser Firma ausgeführt hat, wobei ihm frei stand, mit welchen Personen er die in Auftrag gegebenen Arbeiten verrichtet hat und welche Entgelte er diesen Personen hierfür gezahlt hat, ist nicht Arbeitnehmer, sondern ist als selbstständiger Subunternehmer anzusehen.

2. Wer seine Mitwirkungspflicht verletzt, soll nicht besser stehen als derjenige, der die Besteuerungsgrundlagen ordnungsgemäß aufzeichnet und erklärt. Bei groben Pflichtverletzungen (wie hier fehlenden Steuerklärungen), die darauf hindeuten, dass Einkünfte verheimlicht werden sollen, kann sich das Finanzamt bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAC-31091

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FG des Saarlandes, Urteil v. 15.02.2005 - 1 K 323/01

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