Unternehmereigenschaft eines zum Schein angestellten Subunternehmers
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei grober Verletzung der Mitwirkungspflichten
Leitsatz
1. Ein Eisenflechter, der zum Schein bei einer Baustahlarmierungsfirma angestellt war, tatsächlich aber als Kolonnenführer
gegen eine nach Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte und der geleisteten Arbeitsstunden bemessene Vergütung Aufträge dieser
Firma ausgeführt hat, wobei ihm frei stand, mit welchen Personen er die in Auftrag gegebenen Arbeiten verrichtet hat und welche
Entgelte er diesen Personen hierfür gezahlt hat, ist nicht Arbeitnehmer, sondern ist als selbstständiger Subunternehmer anzusehen.
2. Wer seine Mitwirkungspflicht verletzt, soll nicht besser stehen als derjenige, der die Besteuerungsgrundlagen ordnungsgemäß
aufzeichnet und erklärt. Bei groben Pflichtverletzungen (wie hier fehlenden Steuerklärungen), die darauf hindeuten, dass Einkünfte
verheimlicht werden sollen, kann sich das Finanzamt bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen an der oberen Grenze des
Schätzungsrahmens orientieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAC-31091
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 15.02.2005 - 1 K 323/01
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