Personalbeistellung einer Stadt an Abwasserbetrieb als umsatzsteuerfreie Leistung
Leitsatz
Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 UStG ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich
der USt.
Ob es sich um Entgelt handelt, beurteilt sich nach dem Inhalt des Leistungsaustausches zwischen den Beteiligten, über den
nur einheitlich entschieden werden kann.
Entscheidend ist, ob der Auftraggeber mit der Gestellung von Personal an den Auftragnehmer liefern bzw. leisten will oder
ob es ihm darauf ankommt, selbst einen Beitrag zur Herstellung des Werkes zu leisten.
Stellt eine Kommune der von ihr gegründeten GmbH, die die Errichtung, den Erwerb und den Betrieb von Abwasseranlagen der
Kommune zum Unternehmensgegenstand hat, unentgeltlich stundenweise beim städtischen Abwasserbeseitigungsbetrieb beschäftigtes
Personal zum Betrieb der neu von der GmbH erstellen Kläranlage zur Verfügung, so ist jedenfalls dann von einer nicht steuerbaren
Personalgestellung auszugehen, wenn es der Kommune nicht darum ging, Umsätze mit Dritten zu erzielen, sondern lediglich darum,
einen Teil der ihr obliegenden und zuvor mit ihrem Eigenbetrieb erbrachten Pflichtaufgaben in einer strukturell veränderten
Organisationsform erledigen zu lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 483 Nr. 8 DStZ 2007 S. 123 Nr. 5 EFG 2007 S. 146 Nr. 2 WAAAC-31086
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.07.2006 - 16 K 574/04
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