Vorsteuerberichtigungsanspruch bei Wechsel von der Pauschalbesteuerung zur Regelbesteuerung
Leitsatz
Soweit Vorsteuerbeträge den Umsätzen im Rahmen eines LuF-Betriebes zuzurechnen sind, für die die Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen
erhoben wird, werden die Vorsteuerbeträge pauschaliert nach der Bemessungsgrundlage der Ausgangsumsätze festgesetzt. Ein weiterer
Vorsteuerabzug entfällt.
Der Wechsel von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften
des UStG ist eine Änderung der Verhältnisse i. S. des § 15a UStG a.F.
Nach Art. 20 der 6. EG-Richtlinie ist die Vorsteuerberichtigung in allen Fällen geboten, in denen sich bei Investitionsgütern
die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern.
Eine der Änderung der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug entsprechende richtlinienkonforme Auslegung des § 15a Abs. 1 UStG
a.F. ist dahingehend vorzunehmen, dass hinsichtlich der Änderung der Verwendungsverhältnisse in sog. Folgejahren nicht auf
das Erstjahr der tatsächlichen Verwendung, sondern auf den konkreten Zeitpunkt des ursprünglichen Vorsteuerabzugs Bezug genommen
wird. Demgemäß muss auch der Berichtigungszeitraum nicht an den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung, sondern an den Zeitpunkt
der „Änderung der Verhältnisse” anknüpfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 152 Nr. 2 INF 2007 S. 53 Nr. 2 KÖSDI 2007 S. 15510 Nr. 4 UStB 2007 S. 63 Nr. 3 MAAAC-31085
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.02.2006 - 16 K 532/03
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