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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 16 K 10593/02 EFG 2007 S. 150 Nr. 2

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10b

Krankenfahrten als einheitliche Beförderungsleistung gegenüber dem Versicherungsträger

Leitsatz

  1. Krankenfahrten eines Taxi- und Mietwagenunternehmers, bei denen Patienten in Dialysekliniken oder zu Arztbesuchen in Tageskliniken gefahren werden und die monatlich mit dem Kostenträger abgerechnet werden und bei denen zum Teil Wartezeiten zwischen Hin- und Rückfahrt in Rechnung gestellt und bezahlt wurden, stellen einheitliche Fahrten dar.

  2. Beträgt die Beförderungsstrecke mehr als 50 km insgesamt, sind die Beförderungsleistungen nicht steuerbegünstigt nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG.

  3. Vereinbart der jeweilige Beförderungskunde mit dem Taxiunternehmen, zur Tagesklinik oder zum Arzt gebracht und wieder abgeholt zu werden, ist insbesondere bei Fahrten mit Berechnung von Wartezeiten davon auszugehen, dass einheitliche Verträge über Hin- und Rückfahrt abgeschlossen werden. Das gilt auch für Dauerbeförderungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 150 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15509 Nr. 4
UStB 2007 S. 68 Nr. 3
SAAAC-31083

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.10.2005 - 16 K 10593/02

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