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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 3204/04 K, G, F

Gesetze: KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6KStG § 4 Abs. 1KStG § 4 Abs. 5 StrWG NRW § 18 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW § 19a Abs. 1 VerpackV § 6 Abs. 3

Betriebsausgabenabzug und steuerliche Bewertung von Sondernutzungsgebühren für Abfallentsorgung in Containern auf öffentlichen Standflächen

Leitsatz

  1. Die mit der Müllentsorgung im Rahmen des sog. Dualen Systems zusammenhängenden Tätigkeiten dienen nicht der Ausübung der öffentlichen Gewalt und stellen somit keinen Hoheitsbetrieb i.S. des § 4 Abs. 5 KStG dar.

  2. Sondernutzungsgebühren, die einem kommunalen Betrieb gewerblicher Art aufgrund der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Standflächen der Glascontainer von der Trägerkörperschaft nach Maßgabe ihrer Gebührensatzung berechnet werden, lösen keine verdeckte Gewinnausschüttung aus.

  3. Hierin liegt keine Begünstigung gegenüber einem den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung unterworfenen privaten Gewerbetreibenden, da die Erlaubnis zur Nutzung dieser Standflächen gegen Sondernutzungsgebühren in den Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft fällt.

  4. Unabdingbare Voraussetzung für die Hinzurechnung von Nutzungsentgelten als verdeckte Gewinnausschüttung in derartigen Fallkonstellationen ist, dass diese im Rahmen eines weiteren Betriebs gewerblicher Art als „Verpachtung” der Körperschaftsteuer unterworfen werden könnten.

Fundstelle(n):
RAAAC-31079

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.08.2006 - 15 K 3204/04 K, G, F

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