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Anschaffungskosten bei Leistungen an Dritte
I. Begriffsdefinitionen
Anschaffungs kosten sind wie folgt definiert:
In der 4. EG-Richtlinie: „Zu den Anschaffungskosten gehören neben dem Einkaufspreis auch die Nebenkosten” (Art. 35 Abs. 2).
Im HGB: „Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen” (§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB).
In den IFRS: Die Anschaffungskosten (für Sachanlagen, immaterielle Anlagegüter und Vorräte) umfassen u. a. (IAS 16.16(b), IAS 38.27(b), IAS 2.10)
den Erwerbspreis inklusive Nebenabgaben,
die Aufwendungen zur – kurz übersetzt – Versetzung des Anlagegutes in einen betriebsbereiten Zustand.
II. Finaler Anschaffungskostenbegriff nach HGB/EStG
1. Das ökonomische Kalkül
Nach der vorstehend dargestellten Definition der Anschaffung müsste eigentlich mit Übergang des wirtschaftlichen S. Eigentums auf den Erwerber der Anschaffungsvorgang beendet sein; weitere Aufwendungen als die Bezahlung des Kaufpreises (im Regelfall) zuzüglich etwaiger Transaktionskosten wären dann nicht mehr denkbar. An dieser Vorgabe orientiert sich auch die eingangs zitierte Anschaffungskosten-Definition der 4. EG-Richtlinie.
Diese Betr...