Eine Mehrfachparkanlage ist kein eigenständiges, entsprechend seiner gewöhnlichen Nutzungsdauer abschreibbares Wirtschaftsgut,
sondern stellt einen der Abschreibung der einzelnen Gebäudeteile im Sinne des § 7 Abs. 5a EStG unterliegenden unselbstständigen
Gebäudebestandteil dar.
Eine an einem Miet- und Geschäftshaus angebaute Mehrfachparkanlage ist analog zu den Gebäudeteilen, denen sie zuzuordnen
ist, abzuschreiben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1291 Nr. 20 DStZ 2007 S. 6 Nr. 1 EFG 2006 S. 1656 Nr. 21 KÖSDI 2006 S. 15349 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2007 S. 189 IAAAC-31043
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 14.02.2006 - 12 K 4807/01
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