Ein Kredit, der zur Ablösung eines Darlehens aufgenommen wird, teilt notwendigerweise die ertragssteuerliche Qualifikation
der erloschenen (Darlehens-) Schuld.
Im Fall der Refinanzierung einer Entnahme - und damit einer nicht betrieblich veranlassten Aufwendung - kann der Zinsaufwand
der Gesellschaft nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Die Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenkapitalkonto richtet sich nicht nach der Kontenbezeichnung, sondern danach, ob die
Zu- und Abgänge auf dem Konto gesellschafts- oder schuldrechtlicher Natur sind.
Indizien für ein Eigenkapitalkonto sind die Verbuchung von Verlustanteilen des Gesellschafters bzw. von Entnahmen und Einlagen,
während die Beschränkung von Gewinnentnahmemöglichkeiten für ein Darlehenskonto spricht.
Selbst wenn auf einem Eigenkapitalkonto keine Verluste verrechnet werden, ist dieses im Falle des Ausscheidens des Gesellschafters
in die Ermittlung des Abfindungsguthabens einzubeziehen und mit späteren Verlusten auszugleichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 9/2007 S. 482 EFG 2007 S. 171 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2007 S. 356 EAAAC-31040
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 17.06.2004 - 11 K 2330/02
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