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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 1854/02

Gesetze: EStG § 40 Abs. 2, EStG § 46 Abs. 2, AO § 110

Keine Pflichtveranlagung bei Zahlungen des Arbeitgebers in eine Direktversicherung

Leitsatz

  1. Ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer, für dessen Altersversorgung Prämienzahlungen des Arbeitgebers an eine Versicherungsgesellschaft im Rahmen einer Direktversicherung erfolgen, gehört nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG, für den eine Pflichtveranlagung nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG durchzuführen ist.

  2. Bei Zahlung von Beiträgen des Arbeitgebers an eine Direktversicherung zu Gunsten des Arbeitnehmers handelt es sich um Arbeitslohn des Arbeitnehmers, bei denen lediglich der Zahlungsweg durch unmittelbare Leistungen eines Dritten an das Versicherungsunternehmen abgekürzt wird, sodass die durch die Direktversicherung erworbenen Anwartschaftsrechte aufgrund eigener Beitragsleistung des Arbeitnehmers erworben wurden.

  3. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung begründet weder eine bindende Zusage für eine fristungebunde Antragsveranlagung noch hindert sie das Enden der Antragsfrist.

Fundstelle(n):
XAAAC-31038

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 05.07.2005 - 11 K 1854/02

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