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Beendigungsvergleich zwischen Betriebsveräußerer und Arbeitnehmer
Der Betriebsveräußerer, der ein Arbeitsverhältnis vor dem Betriebsübergang gekündigt hat, bleibt trotz des Betriebsübergangs Beklagter in dem Kündigungsrechtsstreit, den der Arbeitnehmer gegen ihn angestrengt hat. Obwohl nach § 613a Abs. 1 BGB der Betriebserwerber neuer Arbeitgeber wird, kann der Betriebsveräußerer in diesem Rechtsstreit auch einen Beendigungsvergleich abschließen. Er wirkt zu-mindest dann gegenüber dem Betriebserwerber, wenn dieser mit dem Vergleich einverstanden ist oder ihn nach § 177 BGB genehmigt ().