Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH 08.08.2006 VII R 29/05, StuB 23/2006 S. 939

Vorliegen eines (reinen) Vorlageverlangens

Ein (reines) Vorlageverlangen i. S. des § 97 AO 1977 liegt nur dann vor, wenn das FA die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. Das setzt bei der Anforderung von Bankunterlagen voraus, dass das FA die Konten- und Depotnummern benennt oder vergleichbar konkrete Angaben zu sonstigen Bankverbindungen macht (Bezug: § 92 Abs. 2 Nr. 3, § 93, § 97, § 107 AO 1977; § 46 Abs. 2 FGO).

Praxishinweise: Nach § 107 AO 1977 trifft die Finanzbehörde eine Entschädigungspflicht, wenn sie ein Auskunftsverlangen (§ 93 AO 1977) an einen Dritten richtet. Der Dritte erhält dann auf Antrag eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes. Die Entschädigungspflicht...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Unternehmensteuern und Bilanzen
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen