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Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung
Der , ZIP 2006 S. 1309 ff.) hat im Hinblick auf § 166 VVG und § 47 InsO zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitsnehmers bei einer Direktversicherung im Insolvenzfall Stellung genommen. In Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (, ZIP 2005 S. 1373 ff.; , ZIP 2005 S. 1836) stellt der BGH fest, dass das Bezugsrecht hinsichtlich einer Direktversicherung bei durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Vermögen des Arbeitnehmers gehört, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen und das im Übrigen unwiderrufliche Bezugsrecht unter den Vorbehalt gestellt hat, das...