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„Bankengeheimnis” des § 30a AO gilt nicht für Treuhandverhältnisse
Ein angeblicher Treuhänder muss auf Verlangen des FA nachweisen, wem die betreffenden Rechte oder Sachen wirtschaftlich zustehen (§ 159 AO). Folgt er diesem Gebot nicht, sind Erträge ihm selbst regelmäßig steuerwirksam zuzurechnen. Die Bestimmung gilt auch für Kreditinstitute.
Sachverhalt: In einem vom BFH jetzt entschiedenen Fall hatte der Betriebsprüfer Wertpapiererträge festgestellt, die aus den USA auf Konten einer Bank geflossen waren. Nach Angaben des Instituts sollte es sich hierbei allein um Dividenden aus Depots handeln, die treuhänderisch für Bankkunden gehalten wurden, nicht aber um eigene Kapitalanlagen der Bank. Diese verweigerte trotz Aufforderung Details zur Identität der betroffenen Kunden. Das FA rechnete die Erträge dem Institut selbst zu. Dessen Klage war erfolglos.
Begründung: D...