Ist eine Regelung der französischen Steuergesetze, wonach juristische Personen, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in Frankreich haben, einen uneingeschränkten Anspruch auf Befreiung von der Abgabe auf den Verkehrswert ihres in Frankreich belegenen Grundeigentums haben, bei juristischen Personen, die nicht den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in Frankreich haben, nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen diese Befreiung von der Abgabe auf den Verkehrswert ihres in Frankreich belegenen Grundbesitzes geltend machen können? - Erfüllt diese Abgabe die Voraussetzungen einer "Steuer vom Vermögen" im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern?
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