EuGH - C-238/02 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: ZK Art 4 Nr 19, ZK Art 40, ZK Art 202 Abs 3 Anstr 1
Rechtsfrage
1. Auslegung des Art. 4 Nr. 19 ZK dahin, dass in der Mitteilung an die Zollbehörden darüber, dass sich die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware an dem bestimmten Ort befindet, auf durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte oder versteckte Waren ausdrücklich hinzuweisen ist?
2. Wird Frage Nr. 1 bejaht: Auslegung des Art. 40 ZK dahin, dass diese Mitteilung auch der Fahrer oder der gleichberechtigte Beifahrer eines Lastzuges zu machen hat, der von den in dem Lastzug versteckten oder verheimlichten Waren weder wusste noch hätte wissen müssen?
3. Wird die Frage Nr. 2 bejaht: Ist es für die Frage, wer Abgabenschuldner nach Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 ZK geworden ist von Bedeutung, wer die (unvollständige) Mitteilung tatsächlich abgegeben hat?
Gestellungspflicht; Mitteilung; Tabaksteuer; versteckte Ware; Zigaretten; Zoll
Fundstelle(n):
CAAAC-30355