1. Die vom Erblasser gezogenen Früchte eines ihm zuvor vom Erben zugewendeten Vermögensgegenstandes und die aus diesen Früchten vom Erblasser erworbenen Vermögensgegenstände sind mit dem zugewendeten Vermögensgegenstand nicht identisch. Ihr Erwerb von Todes wegen ist nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit. 2. Gesetzlicher Richter bei Überbesetzung eines Senats des BFH. 3. Anrufung des Plenums des BVerfG nach § 16 Abs. 1 BVerfGG wegen Abweichung von der Meinung des 2. Senats hinsichtlich der Frage des gesetzlichen Richters bei Überbesetzung eines Senats des ).
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