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Umsatzsteuerpflichtige Leistungen einer Lotto-Annahmestelle
Für die Beurteilung der Frage, ob eine von einem staatlichen Lotterieeinnehmer mit dem Verkauf der Lose beauftragte GmbH selbständig oder nichtselbständig tätig wird, ist die Stellung des Lotterieeinnehmers gegenüber seinem Auftraggeber unerheblich (Anschluss an ). Die Tatsache, dass hinsichtlich der Vermittlungsleistung, die im Verkauf der Lose für den Lotterieeinehmer bestand, keine Vereinbarung getroffen wurde, steht einer Umsatzbesteuerung nicht entgegen. Besteuert werden Leistungen und nicht Verträge. Es genügt für die Bejahung eines Leistungsaustauschs, dass die Gegenleistung in einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung gebracht werden kann.