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Kürzung des Vorwegabzugs bei Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG ist dahin auszulegen, dass der Vorwegabzug zu kürzen ist, wenn der Arbeitslohn aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stammt, in dessen Rahmen der Steuerpflichtige durch Ausgaben des Arbeitgebers für seine Zukunftssicherung i. S. des § 3 Nr. 62 EStG oder durch den Erwerb von Altersversorgungsansprüchen i. S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG begünstigt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitslohn nachträglich in einem späteren Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird, in dessen Verlauf derartige Ausgaben nicht mehr erbracht oder derartige Ansprüche und Anwartschaften nicht mehr erworben werden.