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Behandlung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Einführung der Bodengewinnbesteuerung
Mit der Einführung der Bodengewinnbesteuerung zum war erstmals verbindlich über die Zugehörigkeit des Grund und Bodens zum steuerlich relevanten Anlagevermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden. Nahm ein bilanzierender Landwirt Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens nicht in das mit der Bilanz einzureichende Grund- und Bodenverzeichnis auf diesen Stichtag auf, löste er damit deren Beziehung zum Betrieb, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Entnahmeerklärung bedurfte. Zur Bestimmung der Eindeutigkeit des Zuordnungsakts sind auch Erklärungen und Handlungen des Steuerpflichtigen außerhalb des eigentlichen Buchführungswerks heranzuziehen. Hat der Steuerpflichtige ein mit Wohngebäuden bebautes Grundstück – ohne die Gebäude – mit dem Ansatz für betrieb...