BFH - X R 46/03 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 15 Abs 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 3, EStG § 36 Abs 2 Nr 3 S 4 Buchst f, AO 1977 § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst b, FGO § 40, FGO § 96 Abs 1 S 2
Rechtsfrage
Zurechnung von Dividenden aus Aktiengeschäften eines Kursmaklers um den Ausschüttungsstichtag (Dividenden-Stripping):
1. Fehlt einer Klage gegen eine gesonderte Gewinnfeststellung nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Feststellung eines höheren gewerblichen Gewinns dahingehend erstrebt wird, die auf den Dividenden lastende anrechenbare Körperschaftsteuer als Einnahme i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit § 15 EStG zu erfassen? - Zum Umfang der streitbefangenen Feststellungen und des Klagebegehrens.
2. Ist das FA auch für Feststellungszeiträume vor 1995 (hier: Streitjahre 1990 und 1991) verpflichtet, auf den Dividenden lastende höhere Steueranrechnungsbeträge (Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag) gesondert festzustellen?
Aktien; Anrechnung; Dividenden-Stripping; Rechtsschutzinteresse; Verpflichtungsklage
Fundstelle(n):
KAAAC-29260