Leitsatz
Die Rückwirkungsregelung des § 6 Abs 2 BKV erfasst im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren auf Feststellung einer Quasi-Berufskrankheit nach § 551 Abs 2 RVO nicht.
Gesetze: RVO § 551 Abs 1; RVO § 551 Abs 2; SGB VII § 9 Abs 2; BKV F: § 6 Abs 2; BKV F: § 6 Abs 1; BKV Anl 1 Nr 1317; GG Art 3 Abs 1; SGG § 128; SGG § 163
Instanzenzug: SG Wiesbaden S 13 U 644/98 vom LSG Darmstadt L 11 U 820/02 vom
Gründe
I
Streitig ist, ob die bei dem Kläger bestehende Polyneuropathie als oder wie eine Berufskrankheit (BK) anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der im Jahre 1946 geborene Kläger war seit 1960 als Maler und Anstreicher beschäftigt, wobei er bis 1964 durch Bleifarben, lösemittelhaltige Abbeizer und Holzschutzmittel hoch belastet war. Seit 1971 war er als selbstständiger Malermeister im eigenen Betrieb tätig und hier bis 1988 entsprechenden Schadstoffeinwirkungen ausgesetzt.
Für den Kläger wurde im Dezember 1994 durch den Nervenarzt Dr. B. eine Anzeige über eine BK - ua Polyneuropathie - erstattet. Daraufhin stellte die Beklagte medizinische und arbeitstechnische Ermittlungen an. Sie holte ua ein Gutachten des Arbeitsmediziners Prof. Dr. W. vom ein, der zu dem Ergebnis kam, bei dem Kläger liege eine beruflich bedingte Polyneuropathie beider Beine vom Mischtyp vor, die - da noch nicht in der BK-Liste aufgeführt - wie eine BK nach § 551 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuerkennen sei und die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH ab Objektivierung dieser Erkrankung durch den Neurologen Prof. Dr. We. im (im Rahmen eines Rentenrechtsstreits erstellten) Gutachten vom bedinge. Nachdem der Beratungsarzt der Beklagten dieser Auffassung ua mit dem Hinweis auf das erst lange nach Beendigung der belastenden Tätigkeit erfolgte Auftreten dieser Erkrankung und das Vorliegen konkurrierender Faktoren entgegengetreten war, während Prof. Dr. W. an seiner Auffassung im Hinblick auf die medizinische Erfahrung, dass eine Polyneuropathie nach längeren Latenzzeiten auftrete, festgehalten hatte, führte die Beklagte noch ein arbeitsmedizinisches Gutachten von Prof. Dr. K. herbei. Dieser hielt - vom Landesgewerbearzt bestätigt - einen kausalen Zusammenhang zwischen der erstmals im Jahre 1994 gesicherten Polyneuropathie und der beruflichen Tätigkeit angesichts der Expositionshöhe und des Krankheitsverlaufs für unwahrscheinlich.
Die Beklagte lehnte daraufhin die Anerkennung einer Polyneuropathie bei dem Kläger als BK ab (Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ).
Hiergegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht (SG) Wiesbaden erhoben. Das SG hat Beweis erhoben durch Vernehmung verschiedener Zeugen zu Art und Umfang der vom Kläger nach 1988 verrichteten Tätigkeiten und durch Einholung eines neurologischen Gutachtens von Dr. V. , der ausführte, angesichts der erstmaligen Erwähnung des Begriffs einer Polyneuropathie bereits im Jahre 1985 sei von einer länger bestehenden Krankheit auszugehen, die am ehesten durch die beruflich bedingten toxischen Einwirkungen bedingt sei. Prof. Dr. K. blieb indes bei seiner - einen kausalen Zusammenhang ablehnenden - Auffassung, da das Vorliegen einer Polyneuropathie bereits Mitte der 80er Jahre nicht gesichert sei. Sodann hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom ). Die bei dem Kläger vorliegende Polyneuropathie könne unabhängig davon, ob die Erkrankung bereits "Mitte der 80er Jahre" oder erst im Jahre 1994 eingetreten sei, nicht als BK anerkannt werden. Im ersten Fall scheitere der Anspruch an der Rückwirkungsklausel des § 6 Abs 2 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), weil der Versicherungsfall vor dem eingetreten sei; ein Anspruch auf Anerkennung als "Wie-BK" nach § 551 Abs 2 RVO werde wegen der zwischenzeitlich erfolgten Aufnahme in die BK-Liste ausgeschlossen. Bei einem Beginn der BK im Jahre 1994 sei der Senat mit dem SG im Hinblick auf das vom Landesgewerbearzt bestätigte Gutachten von Prof. Dr. K. der Überzeugung, dass der Kausalzusammenhang zwischen Exposition und Erkrankung nicht gegeben sei; hiergegen bestünden umso weniger Bedenken, als sie "übereinstimmten mit den bisherigen Erkenntnissen, nach denen im Fall einer toxisch bedingten Polyneuropathie nach dem Ende der Exposition mit entsprechenden toxischen Substanzen sich eine Besserung einstelle, wenn nicht sogar mit einer Rückbildung der Schädigung zu rechnen" sei, was der Kläger indes in Abrede gestellt habe. Möglicherweise handele es sich bei der im Jahre 1994 festgestellten Polyneuropathie auch um die fortbestehende Erkrankung von 1984, so dass dann wiederum § 6 Abs 2 BKV der Anerkennung entgegenstehe.
Mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger, das LSG komme über die falsche Auslegung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu einem offenkundig unzutreffenden Ergebnis. Es habe die Kausalität zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung nach dem schon bei Erscheinen insoweit unrichtigen alten Merkblatt beurteilt, wonach ein Fortschreiten der Erkrankung nach Expositionskarenz eine Verursachung durch Lösungsmittel ausschließe; dies stehe im Widerspruch zu dem maßgeblichen neuen Merkblatt, nach dem eine Persistenz oder Verschlechterung der Erkrankung nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeiten eine Verursachung gerade nicht ausschließe. Zu Unrecht habe das LSG auch den Zeitpunkt des Eintritts seiner Erkrankung offen gelassen, denn ein Erkrankungsfall in den 80er Jahren sei nach der Beweislage allenfalls möglich, nicht aber bewiesen; der Eintritt der Polyneuropathie im Jahre 1994 sei hingegen im Vollbeweis nachgewiesen. Im Übrigen sei seine bereits früher eingetretene Polyneuropathie dann aber wie eine BK nach § 551 Abs 2 RVO anzuerkennen, weil der Verordnungsgeber durch eine Ausschlussregelung (§ 6 Abs 2 BKV) nicht eine Entscheidung des Gesetzgebers aufheben könne.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom und des Sozialgerichts Wiesbaden vom aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom zu verurteilen, die bei ihm bestehende Polyneuropathie als Berufskrankheit nach Nr 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen und ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, durch das neue Merkblatt sei keine wesentliche Änderung eingetreten, denn nach wie vor müsse ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und dem Eintritt der Erkrankung vorliegen; auch seien die darin angenommenen Grenzwerte zu niedrig.
II
Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen für die abschließende Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung seiner Polyneuropathie als BK und Gewährung einer Verletztenrente nicht aus.
Der von dem Kläger verfolgte Anspruch richtet sich noch nach den bis zum geltenden Vorschriften der RVO, weil der diesem Anspruch möglicherweise zugrundeliegende Versicherungsfall - unabhängig davon, welcher der vom LSG als möglich angesehenen Zeitpunkte tatsächlich vorliegt - in jedem Fall vor dem In-Kraft-Treten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).
Nach § 547 RVO gewährt der Träger der Unfallversicherung nach Eintritt des Arbeitsunfalls nach Maßgabe der ihm folgenden Vorschriften Leistungen, insbesondere bei Vorliegen einer MdE um wenigstens 20 vH Verletztenrente in der dem Grad der Erwerbsminderung entsprechenden Höhe (§ 581 Abs 1 Nr 2 RVO). Als Arbeitsunfall gilt gemäß § 551 Abs 1 Satz 1 RVO auch eine BK. BKen sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet (§ 551 Abs 1 Satz 2 RVO). Eine solche Bezeichnung nimmt die BKV mit den sog Listenkrankheiten vor. Mit Erlass der BKV vom (BGBl I 2623), die am in Kraft trat (§ 8 Abs 1 BKV), wurde die Anlage zur BKV (BK-Liste) ua um die Nr 1317 (Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische) erweitert. Ob die bei dem Kläger bestehende Polyneuropathie diese Voraussetzungen erfüllt und ob er deshalb einen Anspruch auf Entschädigung, insbesondere Verletztenrente hat, kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im angefochtenen Berufungsurteil nicht abschließend beurteilen.
Für die Anerkennung einer Erkrankung als BK nach Nr 1317 der Anlage zur BKV (BK Nr 1317 Anl BKV) müssen folgende Tatbestandsmerkmale gegeben sein: Bei dem Versicherten muss eine Polyneuropathie oder Enzephalopathie vorliegen, die durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische entstanden ist, deren Einwirkungen der Versicherte infolge seiner versicherten Tätigkeit ausgesetzt war.
Dabei ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung erforderlich. Die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß müssen iS des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein, während für den ursächlichen Zusammenhang, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (BSG SozR 3-5670 Anl 1 Nr 2108 Nr 2 mwN).
Das LSG hat zwar bindend (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) festgestellt, dass bei dem Kläger eine Polyneuropathie vorliegt und dass seine versicherte Tätigkeit als Maler eine Exposition gegenüber Schadstoffen iS der BK Nr 1317 Anl BKV jedenfalls in der Zeit von 1960 bis 1988 bedingt hat. Für den Fall eines möglicherweise erst im Dezember 1994 eingetretenen Versicherungsfalles - erstmalige Feststellung einer Polyneuropathie bei dem Kläger durch Prof. Dr. We. - hat das LSG den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankung indes als nicht wahrscheinlich abgelehnt. Es hat dabei insoweit auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen und weiter ausgeführt, gegenüber dieser Beurteilung bestünden umso weniger Bedenken, als sie mit den bisherigen Erkenntnissen übereinstimmten, nach denen sich im Fall einer toxisch bedingten Polyneuropathie nach dem Ende der Exposition gegenüber entsprechenden toxischen Substanzen eine Besserung einstelle, wenn nicht sogar mit einer Rückbildung der Schäden zu rechnen sei. Das SG hatte einen ursächlichen Zusammenhang bei dieser Konstellation nicht für wahrscheinlich gehalten, weil es neuesten Erkenntnissen entspreche, dass ein solcher zwischen der letzten Exposition und Krankheitsbeginn nur bei Vorliegen eines engen zeitlichen Zusammenhangs bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Frage, welche Voraussetzungen zur Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung einer BK vorliegen müssen, ist unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu beantworten (BSG SozR 3850 § 51 Nr 9; BSG SozR 1500 § 128 Nr 31 = SGb 1988, 506 mit Anm K. Müller; BSG SozR 3-3850 § 52 Nr 1; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, Kap III RdNr 47, 57; Rauschelbach, MedSach 2001, 97; Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO, Kap 2.3.4.3, S 146). Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht.
Das Gericht muss sich daher Klarheit darüber verschaffen, welches in der streitigen Frage der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist. Dazu können einschlägige Publikationen, beispielsweise die Merkblätter des zuständigen Bundesministeriums und die wissenschaftliche Begründung des ärztlichen Sachverständigenbeirats - Sektion Berufskrankheiten - zu der betreffenden BK oder Konsensusempfehlungen der mit der Fragestellung befassten Fachmediziner, uU auch die Begründung des Verordnungsgebers zur Einführung der BK, herangezogen werden, sofern sie zeitnah erstellt oder aktualisiert worden sind und sich auf dem neuesten Stand befinden. Fehlen solche Zusammenstellungen oder sind sie veraltet, bedarf es entsprechender Ermittlungen. Da Gerichte regelmäßig nicht selbst über den notwendigen medizinischen und technischen Sachverstand verfügen, um den Stand der fachlichen Diskussion zuverlässig nachzeichnen und bewerten zu können, muss regelmäßig ein Sachverständiger dazu gehört werden.
Die für die ablehnende Entscheidung maßgebende Einschätzung des Berufungsgerichts, nach Beendigung der berufsbedingten Schadstoffexposition stelle sich eine Besserung, wenn nicht gar eine Rückbildung der Schädigung ein, so dass bei Eintritt der Erkrankung längere Zeit nach dieser Beendigung insofern kein ursächlicher Zusammenhang mit der beruflich bedingten Schadstoffexposition bestehen könne, beruht auf Materialien, die durch neuere Veröffentlichungen zu der BK Nr 1317 Anl BKV überholt sind und nicht mehr dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen. Sie steht etwa in Widerspruch zu dem neu herausgegebenen Merkblatt zur BK Nr 1317 Anl BKV (BArbBl 3/2005, S 49). Darin wird unter III. Krankheitsbild und Diagnose - Polyneuropathie - ua ausgeführt, eine Persistenz oder eine Verschlechterung der Erkrankung nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit schließe eine Verursachung durch Lösemittel nicht aus. Auf die Verneinung einer entsprechenden Besserung durch den Kläger hat das LSG seine Entscheidung indes gestützt.
Dies festzustellen, ist der Senat durch revisionsrechtliche Vorgaben, insbesondere die Bindung an Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (§ 163 SGG), nicht gehindert. Bei der Ermittlung, was Stand der medizinischen Kenntnisse über Ursachen- und Wirkungszusammenhänge bei der Entstehung von BKen ist, geht es allerdings um Tatsachen, vorwiegend in Gestalt von medizinischen Erfahrungssätzen. Der Senat hat diesbezügliche Feststellungen der Instanzgerichte deshalb in der Vergangenheit dem Anwendungsbereich des § 163 SGG zugerechnet und sich außerstande gesehen, sie auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen oder gar durch eigene Feststellungen zu ersetzen oder zu ergänzen (so BSG SozR 3-2200 § 551 Nr 16 S 83; BSGE 91, 23, 29 = SozR 4-2700 § 9 Nr 1 RdNr 12, jeweils mwN). Diese rechtliche Bewertung wird nach erneuter Überprüfung im bisherigen Umfang nicht aufrechterhalten. Wissenschaftliche Erkenntnisse zu den Möglichkeiten der Krankheitsverursachung durch schädigende Einwirkungen am Arbeitsplatz sind keine Tatsachen des Einzelfalles, sondern allgemeine (generelle) Tatsachen, die für alle einschlägigen BK-Fälle gleichermaßen von Bedeutung sind. Ihre Ermittlung dient auch nicht nur der Anwendung allgemeiner oder spezieller Erfahrungssätze auf einen konkreten Sachverhalt. Vielmehr geht es um die Feststellung sog Rechtstatsachen, die für die Auslegung, dh für die Bestimmung des Inhalts einer Rechtsnorm - hier der BK Nr 1317 Anl BKV - benötigt werden. Solche Rechtstatsachen (zur Begriffsbildung: BSG SozR 3-2500 § 34 Nr 4 S 19; BSGE 84, 90, 94 f = SozR 3-2500 § 18 Nr 4 S 16 f; Dreher, Rechtsfrage und Tatfrage in der Rechtsprechung des BSG, Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, S 791, 793 f), unterliegen nicht der in § 163 SGG angeordneten Bindung des Revisionsgerichts an tatrichterliche Feststellungen. Mit dem Zweck der Revision, die Einheit des Rechts zu wahren und eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten, wäre es nicht vereinbar, wenn eine Rechtsvorschrift des Bundesrechts von den LSGen unterschiedlich ausgelegt werden könnte, ohne dass das Ergebnis der Auslegung einer revisionsgerichtlichen Prüfung zugänglich wäre.
Da der Senat die notwendigen Feststellungen zur Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs im vorliegenden Einzelfall nicht selbst treffen kann, ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 SGG). Das LSG wird auf der Grundlage des von ihm festzustellenden wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu ermitteln haben, wann die Polyneuropathie des Klägers erstmals aufgetreten ist und ob sie durch die berufsbedingte Exposition gegenüber den einschlägigen nachgewiesenen Schadstoffen verursacht wurde.
Der genaue Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung des Klägers an der Polyneuropathie kann entgegen der Ansicht des LSG nicht offen bleiben. Geht man etwa - wie es das LSG ebenfalls für möglich hält und wie es sich bei der weiteren Beweiserhebung ergeben kann - vom Eintritt des Versicherungsfalls "Mitte der 80er Jahre" aus, so ist eine Anerkennung dieser Krankheit als BK Nr 1317 Anl BKV wegen der Rückwirkungsklausel des § 6 Abs 1 BKV, nach der eine am bestehende Krankheit iS der Nr 1317 Anl BKV nur dann als BK anzuerkennen ist, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist, nicht möglich. Diese Rückwirkungsklausel ist wirksam (Senatsurteil vom - B 2 U 43/98 R = SozR 3-2200 § 551 Nr 14). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zuletzt - soweit ersichtlich - in seinem nach dieser Entscheidung ergangenen Beschluss vom - 1 BvR 791/95 - (SozR 3-2200 § 551 Nr 15) die Vereinbarkeit solcher Stichtagsregelungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung bestätigt. Aus seinem Beschluss vom - 1 BvR 235/00 - (SozR 4-1100 Art 3 Nr 32) ergibt sich hierzu nichts anderes. Der Senat hält insoweit an seiner Entscheidung vom fest. Anhaltspunkte dafür, dass der hier gewählte Stichtag nicht sachgemäß wäre, sind nicht ersichtlich; der Kläger hat hierzu auch nichts vorgetragen.
Nicht festgehalten wird indes an der Rechtsprechung des Senats, nach der auch die Anwendung des § 551 Abs 2 RVO (bzw nunmehr des § 9 Abs 2 SGB VII) ausnahmslos dann ausgeschlossen ist, wenn der Verordnungsgeber die einschlägige Erkrankung in die Liste der BKen aufnimmt (s Senatsurteil vom aaO mwN). Dies wurde damit begründet, dass es dem Unfallversicherungsträger untersagt sei, anstelle des Verordnungsgebers in einem Einzelfall festzustellen, dass die übrigen Voraussetzungen des § 551 Abs 1 RVO erfüllt sind und die Krankheit nach neuen medizinischen Erkenntnissen wie eine BK zu entschädigen ist; mit der Entscheidung des Verordnungsgebers tritt dessen Vorrang vor der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers im Einzelfall ein, auch wenn eine Rückwirkung vorgesehen ist. Eine wirksame Rückwirkungsvorschrift soll es danach auch ausschließen, für Versicherungsfälle außerhalb des Rückwirkungszeitraums noch eine Entschädigung nach § 551 Abs 2 RVO zuzusprechen (BSGE 72, 303, 306 = SozR 3-2200 § 551 Nr 3; BSGE 75, 51, 53 = SozR 3-2200 § 551 Nr 6, jeweils mwN).
Diese Rechtsprechung bedarf insoweit einer Einschränkung, als es den ausnahmslosen Ausschluss auch einer Entschädigung gemäß § 551 Abs 2 RVO für Versicherungsfälle außerhalb des Rückwirkungszeitraums nach In-Kraft-Treten der neugefassten BKV betrifft, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein Antrag auf Entschädigung einer einschlägigen Krankheit als "Wie-BK" gestellt ist und die Voraussetzungen für eine solche Entschädigung an sich gegeben sind. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom (aaO) entschieden, dass die Rückwirkungsregelung des § 6 Abs 1 idF vom mit Rücksicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass sie solche Sachverhalte nicht erfasst, bei denen ein vor dem In-Kraft-Treten der BKV am gestellter entscheidungsreifer Antrag trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 551 Abs 2 RVO allein mit Rücksicht auf das künftige Recht abgelehnt wurde. Es hat dies als unzulässige Differenzierung gegenüber den bereits bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vorschrift entschädigten Versicherten angesehen und weiter damit begründet, dass es nicht von Zufälligkeiten abhängen dürfe, ob ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung habe. Diese Rechtsprechung, welcher der Senat im Grundsatz folgt, muss auch für die Entschädigung solcher Versicherter gelten, bei denen - wie bei dem Kläger im Verfahren vor dem BVerfG - ein Feststellungsverfahren wegen einer einschlägigen BK bereits vor dem In-Kraft-Treten der Änderungs-VO eingeleitet worden war, die "Entscheidungsreife" aber - aus welchem Grunde auch immer - noch nicht gegeben war. Da eine klare Handhabung der Feststellungsverfahren anhand dieses im Einzelfall große Schwierigkeiten aufwerfenden Begriffs kaum durchführbar erscheint, wäre deren Ausschluss aus den gleichen Gründen als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den bereits wegen einer "Wie-BK" entschädigten Versicherten anzusehen (vgl Becker SGb 2006, 97, 99). Dies muss weiter auch dann gelten, wenn - wie möglicherweise hier - der vor In-Kraft-Treten der Änderung gestellte Antrag eines Versicherten wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 551 Abs 1 RVO abgelehnt wird, die spätere Prüfung jedoch ergibt, dass diese objektiv gegeben waren. Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass die Versicherten bereits eine für sie günstige anwartschaftsähnliche Position erlangt hatten, für deren nachträgliche Entziehung kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich ist; die unterschiedliche Behandlung gegenüber bereits nach § 551 Abs 2 RVO entschädigten Versicherten lediglich aufgrund von Zufälligkeiten in der Bearbeitung der Verfahren durch den Unfallversicherungsträger wäre nicht sachgerecht. Im Ergebnis erscheint dem Senat daher als einzige dem Gleichheitssatz und rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Lösung dieser Problematik eine objektive retrospektive Beurteilung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 551 Abs 2 RVO und das Abstellen auf das Datum des Entschädigungsantrages und des In-Kraft-Tretens der Änderungs-VO vertretbar und praktikabel zu sein (vgl Becker, aaO, 100).
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die bei dem Kläger vorliegende Polyneuropathie dann als "Wie-BK" anzuerkennen und zu entschädigen ist, wenn sich bei der Beweiserhebung ergibt, dass der Versicherungsfall zwar vor dem eingetreten ist, die Voraussetzungen des § 551 Abs 2 RVO aber objektiv gegeben waren.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2008 S. 2834
LAAAC-29251