BGH Beschluss v. - 1 StR 424/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 256; StPO § 256 Abs. 1 Nr. 2

Instanzenzug: LG Landshut vom

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung von § 256 StPO:

Der von der Revision mitgeteilte Arztbericht des Klinikums L. bezieht sich ebenso wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klinikums L. offensichtlich auf die durch den Geschädigten F. erlittene Körperverletzung und war damit nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Anordnung des Vorsitzenden verlesbar.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Verlesung einer Urkunde dann nicht zu protokollieren ist, wenn diese nur als Vernehmungsbehelf dient (BGH StV 2000, 241; Beschluss vom - 1 StR 340/03). Aus dem von der Revision vorgelegten Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die vorgenannten Urkunden "auszugsweise" während der Vernehmung des Geschädigten F. verlesen wurden; es liegt daher nahe, dass diese Urkunden auch als Vernehmungsbehelf im Rahmen der Zeugenvernehmung benutzt wurden. Sofern allerdings dessen ungeachtet eine solche "auszugsweise" Verlesung dennoch im Protokoll erwähnt wird, empfiehlt es sich, auch den Verlesungszweck zu protokollieren und zusätzlich die verlesenen Passagen zu bezeichnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAC-29224

1Nachschlagewerk: nein