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Einkommensteuer | Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens keine entgeltliche Veräußerung i. S. des § 23 EStG
Wie der NWB LAAAC-28428 entschieden hat, liegt in der Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens keine entgeltliche Veräußerung i. S. des § 23 EStG. Dazu führt der Senat weiter aus: Die durch Kündigung bedingte Auflösung der stillen Gesellschaft führt zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber und dem stillen Gesellschafter nach § 235 HGB, aufgrund deren das Guthaben des stillen Gesellschafters zu berichtigen ist. Dieses Guthaben entsteht nicht erst mit der Auflösung der Gesellschaft, sondern besteht bereits – ausgedrückt durch das Einlagenkonto – während des Bestehens der Gesellschaft und wandelt sich mit der Auseinandersetzung in eine zahlenmäßig begrenzte Forderung. Wird sie erfüllt, erhält der stille Gesellschaf...