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Gaststättenrecht; | Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Anbahnung der Prostitution
Ein Gastwirt, der es duldet, dass in seinen Geschäftsräumen Kontakte zwischen Gästen und Prostituierten geknüpft werden, leistet nach bisher überwiegender Rechtsprechung der Unsittlichkeit Vorschub i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG. Einen hiervon abweichenden Standpunkt vertritt jetzt das ). Danach liegt Unsittlichkeit dann nicht vor, wenn die Prostitution von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird. Vielmehr sei dieser Tatbestand erst dann erfüllt, wenn entweder gegen Straf- oder Bußgeldgesetze verstoßen werde oder aber Belange der Allgemeinheit dadurch verletzt werden, dass Vorgänge der Prostitution nach außen in Erscheinung treten und dadurch die ungestörte Entwicklung junger Menschen in der Sexualsphäre gefährdet werden könn...