Oberfinanzdirektion Koblenz - S 1301 B Lux - St 33 3

Besteuerung von Berufskraftfahrern
Anwendung der Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung von Berufskraftfahrern vom im Verhältnis zu Luxemburg;

Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Doppelbesteuerungsabkommen Nr. 106
Antragsfrist zur Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide

Gemäß Nr. 8 Satz 2 der o.g. Verständigungsvereinbarung (im folgenden VV genannt), die am im Bundessteuerblatt I S. 696 amtlich veröffentlicht worden ist, ist die VV in der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Jahres nach Abschluss der VV auf Antrag auf alle abgeschlossenen Fälle anzuwenden.

Abgeschlossen wurde die VV, nach dem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am den Vertrag unterzeichnet hat, durch Gegenzeichnung des Finanzministeriums des Großherzogtums Luxemburg am .

Die Jahresfrist zur Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen beginnt somit am und endet mit Ablauf des (§ 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Diese rückwirkende Regelung der VV, binnen Jahresfrist die Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen zuzulassen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Festsetzungsfrist zum Erlass, zur Aufhebung und zur Änderung von Steuerbescheiden, die die Umsetzung einer VV zum Gegenstand haben, nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der VV endet (§ 175a AO).

Zurückzuweisen sind Anträge auf Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen, die nach dem eingegangen sind.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 1301 B Lux - St 33 3

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
WAAAC-28498