SenFin Berlin - III A -S 2350 - 8/2006

Steuerliche Behandlung der Bezüge und Werbungskosten von im Ausland

• eingesetzten Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Wehrdienstleistenden
• im Rahmen der Beteiligung an einem multinationalen Polizeikontingent der Vereinten Nationen (UN) eingesetzten Polizeibeamten

1. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit

Bezüge

Den im Ausland eingesetzten Soldaten werden grundsätzlich folgende Bezüge gezahlt:

  1. Das steuerpflichtige inländische Grundgehalt.

  2. Der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a Bundesbesoldungsgesetz.

    Die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung werden in sechs Stufen des Zuschlags berücksichtigt (§ 3 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung – AuslVZV). Je höher die Belastungen des Bediensteten sind, desto höher ist die entsprechende Stufe. Der Tagessatz der niedrigsten Stufe beträgt bis zu 25,56 €, in der höchsten Stufe beträgt er 92,03 €.

  3. Anstelle von Auslandstagegeld eine Aufwandsvergütung nach § 17 Bundesreisekostengesetz in Höhe von 6 € täglich zur Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen.

    Für die ersten drei Monate der Auslandstätigkeit ist diese Vergütung nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Nach Ablauf des Dreimonatszeitraums gehört die Aufwandsvergütung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Werbungskosten

Die mit dem Einsatz entstandenen Aufwendungen sind für die ersten drei Monate nach den Regelungen zu den Reisekosten und im Anschluss daran nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen.

Unterkunftskosten

Ein Werbungskostenabzug ist nicht möglich, weil die Unterkunft von der Bundeswehr kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Der geldwerte Vorteil ist nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.

Verpflegungsmehraufwendungen

Für die ersten drei Monate können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe des für den jeweiligen Einsatzort geltenden Pauschbetrages geltend gemacht werden. Die steuerfreie Aufwandsvergütung von 6 €/täglich ist gegen zurechnen (siehe Bezüge unter Nr. 3.).

Familienheimfahrten

Ein Werbungskostenabzug scheidet mangels eigener Aufwendungen aus. Die Heimflüge werden von der Bundeswehr kostenlos durchgeführt, ihr geldwerter Vorteil ist nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.

Telefonkosten

Während des als Dienstreise anzusehenden Zeitraums der ersten drei Monate des Einsatzes ist nur ein Abzug von beruflich veranlassten Telefonkosten möglich. Aufwendungen für private Telefonate gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG).

Anstelle der Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können jedoch auch die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand gehören, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bundeswehr nicht die Kosten für die Telefongespräche übernimmt.

Berechnung der abzugsfähigen Werbungskosten

Die auf die Auslandstätigkeit entfallenden Werbungskosten sind im Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmen zu den während der Auslandstätigkeit erzielten Gesamteinnahmen der Soldaten aufzuteilen. Bei der Verhältnisrechnung sind zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung nur die steuerfreien Einnahmen zu berücksichtigen, die nicht bereits die aufzuteilenden Werbungskosten gemindert haben (z. B. Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen).

Die Anlage 3 enthält ein Berechnungsschema zur Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten bei Auslandseinsätzen von Soldaten.

2. Grundwehrdienstleistende

Der von den Grundwehrdienstleistenden bezogene Wehrsold ist steuerfrei nach § 3 Nr. 5 EStG. Auch unter Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlags und der Aufwandsvergütung werden keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen. Ein Werbungskostenabzug ist somit im Hinblick auf § 3c EStG nicht möglich.

3. Polizeibeamte

Die Bundesländer ordnen ihre Polizeibeamten für die Dauer der Mission zum Grenzschutzpräsidium ab. Angehörige der Bundespolizei (Bundesgrenzschutz) bleiben statusrechtlich Angehörige ihrer Dienststelle.

Das Bundesministerium des Innern verfügt die Zuweisung des deutschen Polizeikontingents (Bund-/Landesbeamte) zu den Vereinten Nationen, wo es der UN-Polizeitruppe unterstellt wird.

Das Dienstverhältnis der Beamten zu ihrem inländischen öffentlichen Arbeitgeber bleibt daher bestehen.

Bezüge der Polizeibeamten sind:

  1. Das steuerpflichtige inländische Grundgehalt.

  2. Ein von den Vereinten Nationen vor Ort gezahltes Tagegeld („mission subsistance allowance – MSA”) in Höhe von 120 US-Dollar für die ersten 30 Tage und 90 US-Dollar für die Folgezeit. Das Tagegeld wird als Ausgleich für die durch den Auslandseinsatz angefallenen Aufwendungen gezahlt. Abgegolten werden damit ausdrücklich Verpflegung, Unterkunft und Nebenausgaben (z.B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) am zugewiesenen Dienstort.

    Das Tagegeld ist steuerfrei nach dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom .

    Auf Grund der Zahlung des Tagegeldes haben die Polizisten aus reisekostenrechtlichen Gründen nach Verrechnung keinen zusätzlichen Anspruch auf ein Auslandstrennungsgeld.

  3. Ein nach § 3 Nr. 64 S. 1 EStG steuerfreier Auslandsverwendungszuschlag gemäß § 58a Bundesbesoldungsgesetz.

    Bisher wurde dieser Zuschlag auf Grund des gezahlten UN-Tagegeldes täglich um ca. 20 US-Dollar gekürzt. Diese dienstrechtliche Kürzung war jedoch nicht rechtmäßig. Nach dem sollen die mit dem Auslandsverwendungszuschlag verbundenen physischen und psychischen Belastungen und Gefahren für Leib und Leben abgegolten werden. Von Dritten, wie den Vereinten Nationen, erbrachte Leistungen, die die Kosten der allgemeinen Lebenshaltung abdecken, sind auf diese nicht anzurechnen. Die (ggf. vorgenommenen) Kürzungen des Auslandsverwendungszuschlags sind daher weitestgehend rückgängig gemacht worden.

    Die Nachzahlungen der steuerfreien Zuschläge sind im Rahmen der Ermittlung des für eine Aufteilung der Werbungskosten maßgebenden Verhältnisses der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen in dem Jahr zu berücksichtigen, für das sie erfolgen.

    Soweit es zu einer Nachzahlung von Auslandsverwendungszuschlägen für bereits bestandskräftig veranlagte Jahre gekommen ist, kommt eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht.

  4. Von den Vereinten Nationen übernommene Kosten für die einmalige Hin- und Rückreise.

  5. Durch den Dienstherrn im Einzelfall übernommene Kosten für Familienheimfahrten.

    Grundsätzlich wird jedoch nur verheirateten Polizeibeamten alle zwei Monate eine Familienheimfahrt gewährt.

Werbungskosten

Die steuerliche Abzugsfähigkeit der im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz entstehenden Kosten ist in der Regel für die ersten drei Monate nach den Regelungen zu den Reisekosten (Dienstreise) und im Anschluss daran nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung zu beurteilen.

Als Werbungskosten kommen grundsätzlich Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Familienheimfahrten und Telefonkosten in Betracht.

Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Laut dem Bundesministerium des Innern handelt es sich bei dem Tagegeld der Vereinten Nationen um eine tägliche Aufwandsentschädigung zur Begleichung der Lebenshaltungskosten der Missionsteilnehmer im Zusammenhang mit ihrer zeitlich begrenzten Aufgabe oder Bestellung in einer speziellen Mission am zugewiesenen Dienstort. Da das Tagegeld nur einen Ausgleich der am Einsatzort angefallenen Aufwendungen darstellt, sind auch nur die Kosten der Verpflegung, Unterkunft und Nebenausgaben als Werbungskosten direkt anrechenbar. Andere Aufwendungen, wie z. B. Kosten der Heimfahrten und Telefonate im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, sind dagegen anteilig dem Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmen zu den Gesamteinnahmen zuzuordnen.

Der Ersatz der Aufwendungen für die Hin- und Rückreise ist im vollen Umfang auf die beantragten Werbungskosten anzurechnen.

Sollten danach noch Werbungskosten verbleiben, sind diese nur im Verhältnis der bezogenen steuerpflichtigen Einnahmen zu den während des Einsatzzeitraums erzielten Gesamteinnahmen abzugsfähig.

In der Anlage 1 sind die Leistungen zusammengefasst, die bei Auslandseinsätzen gewährt werden.

Ein Beispiel zur Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten ist in der Anlage 2 dargestellt.

Anlage 1 Leistungen, die bei Auslandseinsätzen gewährt werden (soweit bekannt)


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Leistungen
Soldaten
UN-Polizei
EU-Polizei
Unterkunft
kostenlos
keine kostenlose Über-
nachtung;
keine kostenlose
Übernachtung;
kein Übernachtungsgeld
steuerfreies Über-
nachtungsgeld
Verpflegung
Truppenverpflegung (steuerfrei,
§ 3 Nr. 4c EStG);
keine
keine
tägliche Zuzahlung für
Vollverpflegungstag:
2001:
5,85 DM
-
 
:
2,99 EUR
ab :
3,60 EUR
Auslandstagegeld
Aufwandsvergütung nach § 17
BRKG:
Taggeld der UN in Dollar
(„mission subsisten-ce allo-
wance – MSA”)
Anspruch auf Auslands-
trennungsgeld
6 EUR/Tag
vermindert sich ab dem 31.
Tag
(bis 2001: 12 DM)
Ausgleich für am Einsatzort
anfallende Aufwendungen
wird für die Dauer des Ein-
satzes – auch bei Heimatur-
laub – gewährt
steuerfrei [1]
kein Progressionsvorbehalt
Familienheim-
flüge
kostenlos durch Bundeswehr
Reisebeihilfe (z. B. bei verhei-
rateten Beschäftigten für 1
Heimflug alle 2 Monate)
Reisebeihilfe (z. B.
bei verheirateten Be-
schäftigten für
1 Heimflug alle 2 Mona-
te)
UN übernimmt zudem Kosten
für einmalige Hin- und
Rückreise
Auslandsver-
wendungszu-
schlag (§ 58 a
Bundesbesol-
dungsgesetz
[BBesG])
wird gewährt für Tage im Einsatzgebiet
Höhe: § 3 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AusIVZV, BGBI. 2002 I S. 1243)
wird zum Ausgleich der entstehenden Belastungen und erschwerenden Besonderheiten
gewährt
kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit Werbungskosten für
Verpflegungsmehraufwand
wird jedoch zum Ausgleich aller Belastungen und Erschwernisse gezahlt -> anteilige
Anrechnung bei den Werbungskosten

Anlage 2

Beispiele zur Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten:

Einsatz im Kosovo (Serbien/Montenegro) vom bis (181 Aufenthaltstage). Keine Heimfahrten. Die kürzere Abwesenheit an den An- und Abreisetagen wird aus Vereinfachungsgründen vernachlässigt.


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Leistung
Soldat
UN-Polizei
EU-Polizei
vom steuerpflichtigen Grundgehalt (inkl.
Sonderzuwendung, Urlaubsgeld)
entfällt auf den Auslandseinsatz It.
Nachweis:
15.000 €
18.000 €
12.000 €
steuerfreie Truppenverpflegung (nicht
direkt zuordenbar)
640 €
keine
keine
 
Berechnung:
geldwerter Vorteil nach
SachBezV 2003 (Voll-
verpflegung)
täglich:
6,53 €
-Zuzahlung:
2,99 €
Rest:
3,54 €
× 181 Tage = 640,00 €
Ermittlung Aufteilungsmaßstab:
 
 
 
steuerpflichtiger Auslandslohn
15.000 €
(= 50 %)
18.000 €
(= 56 %)
12.000 €
(= 46 %)
Auslandsverwendungszuschlag
Sachbezug Verpflegung
14.344 €
(= 48 %)
14.344 €
(= 44 %)
14.344 €
(= 54 %)
640 €
(= 2 %)
gesamt
29.984 €
(= 100 %)
32.344 €
(= 100 %)
26.344 €
(= 100 %)
steuerfreie Leistungen direkt
zuordenbar
540 €
12.463 €
9.300 €
steuerfreie Aufwands-
vergütung:
UN-Tagegeld
steuerfreies Aus-
landstrennungsgeld
(einschließlich
Übernachtungsgeld)
It. Nachweis
erste 30 Tage: je 100$;
ab 31. Tag je 71 $
6 € × 90 Tage, danach
Versteuerung durch den
Arbeitgeber
gesamt: 13.721 $ =
12.463 €
  
(
BStBI 2004 I S. 183)
 
Werbungskosten:
 
 
 
Verpflegungspauschbetrag nach
Auslandstabelle für Jugoslawien
(Serbien/Montenegro): 38 € × 90 Tage
3.420 €
3.420 €
3.420 €
Übernachtungspauschbetrag, ggf. höhere
Kosten lt. Nachweis:
 
 
 
67 € × 90 Tage (Dienstreise)
26,80 € × 91 Tage (dHF, 26,80 € × 40 % von
67 €, R 43 Abs. 9 S. 4 LStR)
kein
Ansatz
(kostenlos
e
Unterkunft)
6.030 €
6.030 €
2.439 €
2.439 €
Zwischensumme:
11.889 €
 
Telefonkosten
 
 
 
ab dem 4. Monat vgl. H 43 (6–11)
Telefongespräch LStH, It. Nachweis
490 €
490 €
490 €
Werbungskosten gesamt
3.910 €
12.379 €
12.379 €
abzgl. direkt zuordenbarer steuerfreier Ersatz
   540 €
11.889 € [2]
  9.300 €
verbleiben
3.370 €
    490 €
  3.079 €
abzugsfähige Werbungskosten
1.685 €
(50 %)
274 €
(56 %)
1.416 €
(46 %)

Anlage 3

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SenFin Berlin v. - III A -S 2350 - 8/2006

Fundstelle(n):
UAAAC-28438

1vgl. „Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinigten Nationen” vom , BGBI 1954 II S. 640

2Das UN-Tagegeld kann nur bei den am Einsatzort im Ausland angefallenen Aufwendungen abgezogen werden. Daher ist ein Abzug bei Aufwendungen für Familienheimfahrten oder Telefonkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ausgeschlossen.