1. Sind Schuldzinsen für Überentnahmen gemäß § 4 Abs. 4a EStG bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung i.S.d. § 4 Abs. 3 EStG bereits im Veranlagungszeitraum 1999 nicht abziehbar, wenn die Aufzeichnungspflichten für Entnahmen und Einlagen nach § 4 Abs. 4a Satz 7 (jetzt: Satz 6) EStG erstmals ab dem zu erfüllen sind (§ 52 Abs. 11 Satz 2 (jetzt: Satz 4) EStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999)?
2. Bleiben die Über- und Unterentnahmen für Veranlagungszeiträume vor 1999 i.S.d. § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 auch für Veranlagungszeiträume vor Verkündigung des Steueränderungsgesetzes außer Ansatz?
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.