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BSG 20.02.2001 B 2 U 9/00 R

Unfallversicherung; | Ersatz von Brillenkosten nach Arbeitsunfall

Der Anspruch eines Versicherten auf Erneuerung der durch einen Arbeitsunfall zerstörten Brille ist nicht auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Festbeträge begrenzt, weil diese nur für die (Erst-)Versorgung mit einem Hilfsmittel im Rahmen des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens gelten, nicht aber für den Schadensersatzanspruch des § 27 Abs. 2 SGB VII. Dabei ist der Anspruch auf den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens begrenzt. Zudem kann der Versicherte nur die Erneuerung eines Hilfsmittels verlangen, so dass eine Luxusausstattung der Ersatzbrille ausscheidet ().

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