1. Ist zum ein verrechenbarer Verlust vorhanden oder ist dieser durch Verlustrücktrag auf die Jahre 1988 und 1989 verbraucht?
2. Höhe der Einkünfte des Jahres 1988: Gehen die Regelungen des UmwStG 1977 als Spezialvorschriften den Regelungen des § 17 EStG vor, mit der Folge, dass (hier: im Jahr 1988) kein Übernahmeverlust/Veräußerungsverlust (vgl. § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3 UmwStG) aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Vermögensübertragung auf einen Einzelunternehmer berücksichtigungsfähig ist?
3. Kann im Streitfall das Umwandlungsgesetz wegen fehlender Gesamtrechtsnachfolge nicht angewandt werden?