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Straßennutzungsrecht; | eingeschränkte Grundstückszufahrt durch Verkehrsinsel (§ 8 FStrG)
Der Anliegergebrauch an einer öffentlichen Straße vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, das insoweit i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am ,,Anliegergrundstück'' bestimmt. § 8 FStrG bietet keine Gewähr dafür, daß ein Grundstück ohne jegliche Einschränkung angefahren werden kann (hier: Anwaltskanzlei). Der Schutzbereich der Norm ist nicht berührt, wenn infolge der Anlegung eines Mittelstreifens das Grundstück nur mehr im Richtungsverkehr angefahren werden und der sonstige Zu- und Abgangsverkehr Umwege in Kauf nehmen muß ().