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BSG 14.02.2001 B 1 KR 30/00 R

Krankenversicherung; | Berufsschutz beim Bezug von Krankengeld

Kann ein Versicherter seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit oder eine ähnliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, so ist er arbeitsunfähig i. S. der Krankenversicherung. Tätigkeiten, in die der Arbeitnehmer nach arbeitsförderungsrechtlichen Grundsätzen zumutbar vermittelt werden könnte, sind kein Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Krankenversicherungsrecht. Die Änderungen im Arbeitsförderungsrecht hinsichtlich der Zumutbarkeitskriterien sind kein Anlass, die diesbezügliche Rechtsprechung als überholt anzusehen ().

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