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Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses
Das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)”, das am im BGBl verkündet worden ist, hat für die Praxis einige gravierende Folgen, die wir Ihnen in der folgenden Übersicht vorstellen (zum EHUG vgl. ausführlicher das BBK-Schwerpunktheft 22/2006; wie Sie das damit verbundene zusätzliche Beratungspotenzial nutzen können, lesen Sie demnächst auch im BBB):
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1. Zwangsgeld droht bei Nichtoffenlegung: |
Wer seinen Jahresabschluss (JA) nicht gem. § 325 HGB offenlegt, muss künftig mit einem Zwangsgeld von mindestens 2.500 € und maximal 25.000 € rechnen. Das ab neu errichtete Bundesamt für Justiz in Bonn verfolgt alle Unternehmen von Amts wegen, die sich weigern, ihren JA offen zu legen. Dies gilt bereits für JA aller Geschäftsjahre, die nach dem... |