§2a Abs. 1 Nr. 6 EStG ist im Verhältnis zu Kanada anwendbar. Die Grundsätze des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom
(Rs. C-152/03 - Ritter-Coulais, DStR 2006, 362) sind im Verhältnis zu Drittstaaten nicht einschlägig.
Zinsen, die eine kanadische Personengesellschaft erhält, an deren Gewinn bzw. Verlust nur deutsche Gesellschafter beteiligt
sind, werden gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. b ii, Art. 11 DBA-Kanada 1981 grundsätzlich nicht von der deutschen Besteuerung
freigestellt. Dies gilt auch dann, wenn die kanadische Personengesellschaft ihrerseits nur an ausländischen Personengesellschaften
beteiligt ist, die in Kanada belegene Objekte vermieten und Zinsen erzielen. Zinsen sind in diesem Fall grundsätzlich keine
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gemäß Art. 6 DBA-Kanada 1981, die in Deutschland von der Besteuerung freizustellen wären.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 665 Nr. 11 EFG 2007 S. 105 Nr. 2 IWB-Kurznachricht Nr. 5/2007 S. 232 KÖSDI 2007 S. 15617 Nr. 7 AAAAC-27600
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.08.2006 - 7 K 255/04
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