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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 7 K 255/04 EFG 2007 S. 105 Nr. 2

Gesetze: EStG 1996 § 2a Abs. 1 Nr. 6 DBA CAN 1981 Art. 23 Abs. 2 DBA CAN 1981 Art. 11 Abs. 4 DBA CAN 1981 Art. 6

Anwendbarkeit des § 2a Abs. 1 Nr. 6 EStG 1996 im Verhältnis zu Kanada und Auslegung von Art. 11 und Art. 6 DBA-Kanada 1981

Leitsatz

§2a Abs. 1 Nr. 6 EStG ist im Verhältnis zu Kanada anwendbar. Die Grundsätze des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom (Rs. C-152/03 - Ritter-Coulais, DStR 2006, 362) sind im Verhältnis zu Drittstaaten nicht einschlägig.

Zinsen, die eine kanadische Personengesellschaft erhält, an deren Gewinn bzw. Verlust nur deutsche Gesellschafter beteiligt sind, werden gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. b ii, Art. 11 DBA-Kanada 1981 grundsätzlich nicht von der deutschen Besteuerung freigestellt. Dies gilt auch dann, wenn die kanadische Personengesellschaft ihrerseits nur an ausländischen Personengesellschaften beteiligt ist, die in Kanada belegene Objekte vermieten und Zinsen erzielen. Zinsen sind in diesem Fall grundsätzlich keine Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gemäß Art. 6 DBA-Kanada 1981, die in Deutschland von der Besteuerung freizustellen wären.

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 665 Nr. 11
EFG 2007 S. 105 Nr. 2
IWB-Kurznachricht Nr. 5/2007 S. 232
KÖSDI 2007 S. 15617 Nr. 7
AAAAC-27600

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.08.2006 - 7 K 255/04

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