Zur Surrogationsbetrachtung bei der Qualifizierung von Schuldzinsen als Werbungskosten
Leitsatz
Dienen die Rentenzahlungen einer fremdfinanzierten und sofort fälligen Rente I der Finanzierung der Beiträge für eine aufgeschobene
Rente II und der Finanzierung des Erwerbs von Investmentfondsanteilen, erfährt das Darlehen eine Zweckänderung und tritt in
einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Rente II und den Investmentfondsanteilen mit der Folge ein, dass die Darlehenszinsen
insoweit Werbungskosten bei den Einkünften betreffend die Rente II und die Investmentfondsanteile darstellen können, als der
Finanzierungsbeitrag auf den Tilgungsanteil der Rentenzahlung entfällt.
Fundstelle(n): JAAAC-27594
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 25.08.2006 - 5 K 219/05
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