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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 33/06 EFG 2007 S. 234 Nr. 4

Gesetze: FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 44 Abs. 1, AO § 228, AO § 229 Abs. 1 S. 1, AO § 231

Zur Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung

Leitsatz

Für die Klage auf Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung als Voraussetzung für die Beantragung einer Gaststättenerlaubnis ist der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sind gesetzlich nicht geregelt. Als Ausfluss des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG steht einem Steuerpflichtigen aber ein Anspruch auf die Erteilung zu, wenn er steuerlich zuverlässig ist. Ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum des Finanzamtes besteht insoweit nicht.

Ein Steuerpflichtiger ist als steuerlich zuverlässig anzusehen, wenn er keine oder keine ins Gewicht fallenden Steuerschulden hat und seine steuerlichen Pflichten erfüllt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 234 Nr. 4
WAAAC-27581

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.09.2006 - 2 K 33/06

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