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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 33/06 EFG 2007 S. 234 Nr. 4

Gesetze: FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 44 Abs. 1, AO § 228, AO § 229 Abs. 1 S. 1, AO § 231

Zur Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung

Leitsatz

Für die Klage auf Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung als Voraussetzung für die Beantragung einer Gaststättenerlaubnis ist der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sind gesetzlich nicht geregelt. Als Ausfluss des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG steht einem Steuerpflichtigen aber ein Anspruch auf die Erteilung zu, wenn er steuerlich zuverlässig ist. Ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum des Finanzamtes besteht insoweit nicht.

Ein Steuerpflichtiger ist als steuerlich zuverlässig anzusehen, wenn er keine oder keine ins Gewicht fallenden Steuerschulden hat und seine steuerlichen Pflichten erfüllt.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 234 Nr. 4
WAAAC-27581

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.09.2006 - 2 K 33/06

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