Umsatzsteuerpflichtige Leistungen einer Lotto-Annahmestelle gegenüber dem staatlichen Lotterieeinnehmer
Leitsatz
1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine von einem staatlichen Lotterieeinnehmer mit dem Verkauf der Lose beauftragte GmbH
selbstständig oder nichtselbstständig tätig wird, ist die Stellung des Lotterieeinnehmers gegenüber seinem Auftraggeber unerheblich
(Anschluss an das , EFG 2002 S. 54).
2. Die Tatsache, dass hinsichtlich der Vermittlungsleistung, die im Verkauf der Lose für den Lotterieeinehmer bestand, keine
Vereinbarung getroffen wurde, steht einer Umsatzbesteuerung nicht entgegen. Besteuert werden Leistungen und nicht Verträge.
3. Es genügt für die Bejahung eines Leistungsaustauschs, dass die Gegenleistung in einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit
einer Leistung gebracht werden kann.
Fundstelle(n): RAAAC-27574
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.10.2006 - 3 K 77/02
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