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OVG Lüneburg 19.01.2001 1 O 276/00
Baurecht; | Abwehrrecht eines Nachbarn gegen Mobilfunksendeanlagen
Mobilfunksendeanlagen, die die in der 26. BImSchV (VO über elektromagnetische Felder) geregelten Grenzwerte einhalten, verursachen keine wissenschaftlich nachweisbaren schädlichen Umwelteinwirkungen. Einem Mieter, dessen Nachbar eine solche Anlage installiert hat, steht deshalb kein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zu (OVG Lüneburg, Beschl. v. - 1 O 276/00, NVwZ 2001, 456).